Sonntag ist Bolztag - ist das Wetter fein, sollten Groß und Klein um 12:00 Uhr auf dem Rasen sein.
Der Verein führt den Namen Hohegeißer Sportverein von 1921 e.V., er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Clausthal/Zellerfeld eingetragen und hat seinen Sitz in Hohegeiß. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung.“ Er ist bestrebt, Fußball, Turnen, Tischtennis, Gymnastik sowie alle anderen Sportarten zu betreiben, anzubieten und in ihrer Gesamtheit zu fördern. Er ist bestrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung zu fördern. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederung sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes und des Niedersächsischen Turnerbund, er regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die Vereinssatzung und der Satzung der in § 4 genannten Organe ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der Rechtsweg ausgeschlossen nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat und nicht ausdrücklich eine andere Regelung zulässt.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Braunlage, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, das Mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche ausschließlich Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:
Jeder Abteilung steht mindestens ein Abteilungsleiter vor. Die Abteilungsleiter Regeln alle Spartenspektivischen Fragen. Die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anweisungen des Vorstandes sind Grundlage der Handlungen und Maßnahmen der Abteilungsleiter und Trainer. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person ab Geburt erwerben. Durch Unterschrift, bei Jugendlichen und Kinder durch die erziehungsberechtigten, erkennt das Mitglied die Satzungsbestimmungen an. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Dieser Beschluss ist erst wirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Jahresbeitrag bezahlt hat oder ihm per Beschluss Beitragsbefreiung erteilt ist. Durch Vorstandsbeschluss, kann ein Aufnahmeantrag abgelehnt werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Personen, die sich besonders um den Verein und die Sportförderung im Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen rechte wie ordentliche Mitglieder, bezahlen aber keine Beiträge.
Die silberne Ehrennadel erhält ein Mitglied bei 25-jähriger Vereinszugehörigkeit. Die goldene Ehrennadel soll nur bei 50-jähriger Zugehörigkeit oder besondere Verdienste verliehen werden.Für andere Ehrungen werden Urkunden vergeben. Der Vorstand behält sich für besondere Anlässe Änderungen vor.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten unberührt.
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§11c) kann nur in nahestehend bezeichneten Fällen erfolgen.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschuß hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich per Einschreiben zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts ergibt sich aus § 5 Abs. 2.
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Der ordentliche Rechtsweg ist in allen, mit der Mitgliedschaft oder dem Spielbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehende rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre sind stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet. Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 17 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang im Sportkasten und in der Goslarer Zeitung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mind. 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Liegt ein dringender Grund vor, kann der Vorstand unter Einhaltung obiger Vorschriften, eine einfache Mitgliederversammlung einberufen. 30 % der stimmberechtigten Mitglieder können aber auch eine Mitgliederversammlung beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 24 und 26.
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Es können 2 Beiräte gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam oder einer von ihnen mit dem Kassenwart und dem Schriftführer zusammen.Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 35 Jahre und mindestens 10 Jahre Vereinsmitglied sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstößen innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts, eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschuss von Mitgliedern gem. § 12. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung, ist diesem schriftlich mitzuteilen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der im § 12 genannten Berufung.
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählten ( Wiederwahl ist zulässig ) Kassenprüfer, haben gemeinschaftlich unvermutet und bis ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben. Der Kassenbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitraum unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Schaukasten des Vereins durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschriften des § 16 bleiben unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handerheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt und beschlossen wird.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung berechtigt. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Über diese Anträge wird mit Stimmenmehrheit entschieden. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.