Hohegeißer Sportverein von 1921 e.V.

Sonntag ist Bolztag - ist das Wetter fein, sollten Groß und Klein um 12:00 Uhr auf dem Rasen sein.

SATZUNG DES HOHEGEISSER SPORTVEREIN VON 1921

Grundlagen

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Hohegeißer Sportverein von 1921 e.V., er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Clausthal/Zellerfeld eingetragen und hat seinen Sitz in Hohegeiß. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung.“ Er ist bestrebt, Fußball, Turnen, Tischtennis, Gymnastik sowie alle anderen Sportarten zu betreiben, anzubieten und in ihrer Gesamtheit zu fördern. Er ist bestrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung zu fördern. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 - Mittel und Aufwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederung sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes und des Niedersächsischen Turnerbund, er regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

§ 5 - Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die Vereinssatzung und der Satzung der in § 4 genannten Organe ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der Rechtsweg ausgeschlossen nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat und nicht ausdrücklich eine andere Regelung zulässt.

§ 6 - Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Braunlage, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, das Mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 7 - Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche ausschließlich Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:

  1. Kinderabteilung für Kinder bis 14 Jahren
  2. Jugendlichen Abteilung zwischen 14 und 18 Jahren
  3. Senioren Abteilung für Erwachsene über 18 Jahren

Jeder Abteilung steht mindestens ein Abteilungsleiter vor. Die Abteilungsleiter Regeln alle Spartenspektivischen Fragen. Die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anweisungen des Vorstandes sind Grundlage der Handlungen und Maßnahmen der Abteilungsleiter und Trainer. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.

Mitgliedschaft

§ 8 - Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person ab Geburt erwerben. Durch Unterschrift, bei Jugendlichen und Kinder durch die erziehungsberechtigten, erkennt das Mitglied die Satzungsbestimmungen an. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Dieser Beschluss ist erst wirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Jahresbeitrag bezahlt hat oder ihm per Beschluss Beitragsbefreiung erteilt ist. Durch Vorstandsbeschluss, kann ein Aufnahmeantrag abgelehnt werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 9 - Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um den Verein und die Sportförderung im Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen rechte wie ordentliche Mitglieder, bezahlen aber keine Beiträge.

§ 10 - Ehrungen

Die silberne Ehrennadel erhält ein Mitglied bei 25-jähriger Vereinszugehörigkeit. Die goldene Ehrennadel soll nur bei 50-jähriger Zugehörigkeit oder besondere Verdienste verliehen werden.Für andere Ehrungen werden Urkunden vergeben. Der Vorstand behält sich für besondere Anlässe Änderungen vor.

§ 11 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod des Mitgliedes;
  2. per Austritt durch eine schriftliche Erklärung, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres.
  3. Durch Ausschluß aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses durch den Ehrenrat.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten unberührt.

§ 12 - Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§11c) kann nur in nahestehend bezeichneten Fällen erfolgen.

  1. wenn die in § 14 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich oder schuldhaft verletzt werden.
  2. Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  3. Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
  4. Wenn das Mitglied sich durch Worte und taten vereinsschädigend verhält und die Mitgliederversammlung das als erwiesen ansieht.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschuß hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich per Einschreiben zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts ergibt sich aus § 5 Abs. 2.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 - Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

  1. durch die Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie in allen Abteilungen aktiv Sport zu betreiben.
  4. vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, Grundlage hierfür ist die durch den Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossene Unfallversicherung.

§ 14 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, sowie es deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
  4. an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
  5. In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Bezug zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 4 genannten Vereinigungen, ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat, bzw. nach Maßgabe der Satzungen, deren Sportgericht in Anspruch zunehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.

Der ordentliche Rechtsweg ist in allen, mit der Mitgliedschaft oder dem Spielbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 15 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Fachausschüsse
  4. der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.

Mitgliederversammlung

§ 16 - Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehende rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre sind stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet. Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 17 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang im Sportkasten und in der Goslarer Zeitung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mind. 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Liegt ein dringender Grund vor, kann der Vorstand unter Einhaltung obiger Vorschriften, eine einfache Mitgliederversammlung einberufen. 30 % der stimmberechtigten Mitglieder können aber auch eine Mitgliederversammlung beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 24 und 26.

§ 17 - Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. Wahl der Fachausschussmitglieder
  3. Wahl der Mitglieder des Ehrenamtes
  4. Wahl von 3 Kassenprüfern
  5. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Jahr
  6. Entlastung der Organe bezüglich der Vereinsführung und der Jahresrechnung

§ 18 - Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten,
  2. Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über die Entlastung,
  4. Beitragsfestlegung für das kommende Jahr,
  5. Neuwahlen bei Bedarf,
  6. Besondere Anträge.

§ 19 - Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister ( Kassenwart )
  4. dem Schriftführer
  5. den Spartenleiter( Sportwart )
  6. dem Jugendleiter
  7. der Frauenwartin
  8. dem Gerätewart ( Platzwart )

Es können 2 Beiräte gewählt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam oder einer von ihnen mit dem Kassenwart und dem Schriftführer zusammen.

§ 20 - Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes

    Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

  2. Aufgaben der einzelnen Mitglieder
    1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Vorstand nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
    2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
    3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Der Schatzmeister ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögen verantwortlich. Bei Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Zeichnungsberechtigt ist der Kassierer mit dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden.
    4. Der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat.
    5. Die Spartenleiter bearbeiten alle fachlichen Angelegenheiten. Sie haben die Aufsicht bei allen Übungen und sonstigen Sportveranstaltungen. Sie dürfen an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
    6. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreiben. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und dem Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
    7. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und Damenjugend wahrzunehmen.
    8. Der Platz- und Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte, Ausrüstungen und Vereinsplätze verantwortlich und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
    9. Beiräte haben innerhalb des Vorstandes Stimmrecht.

§ 21 - Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 35 Jahre und mindestens 10 Jahre Vereinsmitglied sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 22 - Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstößen innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts, eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschuss von Mitgliedern gem. § 12. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung

  2. Verweis

  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit Suspendierung

  4. Ausschluss von Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 6 Monaten

  5. Ausschluss aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung, ist diesem schriftlich mitzuteilen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der im § 12 genannten Berufung.

§ 23 - Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählten ( Wiederwahl ist zulässig ) Kassenprüfer, haben gemeinschaftlich unvermutet und bis ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben. Der Kassenbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Allgemeine Schlussbestimmung

§ 24 - Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitraum unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Schaukasten des Vereins durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschriften des § 16 bleiben unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handerheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt und beschlossen wird.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung berechtigt. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Über diese Anträge wird mit Stimmenmehrheit entschieden. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 25 - Satzungsänderungen

Beschlussfassungen über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten.

§ 26 - Vermögen des Vereins

Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.

§ 27 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Hohegeiß, den 23. 08.2001


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